Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Juni 19892,
beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz schützt, unabhängig von der Art ihrer Festlegung oder Kodierung, dreidimensionale Strukturen von Halbleitererzeugnissen (Topographien), soweit sie nicht alltäglich sind.
2 Auch Topographien aus alltäglichen Bestandteilen sind geschützt, sofern deren Auswahl oder Anordnung nicht alltäglich ist.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Der Schutz dieses Gesetzes gilt für:
a. Topographien von schweizerischen Herstellern und Herstellerinnen und sol¬chen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre geschäftliche Niederlas¬sung in der Schweiz haben;
b. Topographien, deren erste Verbreitung in der Schweiz erfolgte;
c. Topographien, die aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen in der Schweiz geschützt sind.
2 Der Bundesrat kann den Schutz dieses Gesetzes ganz oder teilweise auf Topogra¬phien von anderen ausländischen Herstellern und Herstellerinnen ausdehnen, wenn der Staat, in dem diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre geschäftliche Nie¬derlassung haben oder in dem die Topographie ihre erste Verbreitung fand, in ähn¬lichem Umfang Gegenrecht gewährt oder gewähren wird.
3 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
AS 1993 1828
1 SR 101
2 BBl 1989 III 477
2. Abschnitt: Rechtszuordnung Art. 3 Rechtsinhaber
1 Originäre Rechtsinhaber sind die Hersteller und Herstellerinnen.
2 Hersteller oder Herstellerin ist die natürliche oder juristische Person, welche die Topographie auf eigene Kosten und Gefahr entwickelt hat.
Art. 4 Rechtsübergang
Die Rechte an der Topographie sind übertragbar und vererblich.
3. Abschnitt: Schutzumfang Art. 5 Nutzungsrechte
Der Hersteller oder die Herstellerin hat das ausschliessliche Recht:
a. die Topographie nachzubilden, gleichviel mit welchen Mitteln oder in wel¬cher Form;
b. die Topographie oder nachgebildete Ausführungen der Topographie in Ver¬kehr zu bringen, anzubieten, zu veräussern, zu vermieten, zu verleihen oder sonstwie zu verbreiten oder zu diesen Zwecken ein-, aus- oder durch- zuführen.3
Art. 6 Erschöpfungsgrundsatz
Hat ein Hersteller oder eine Herstellerin eine Ausführung einer Topographie veräus¬sert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf diese weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden.
Art. 7 Rechtsmässige Nachbildung und Weiterentwicklung
1 Es ist erlaubt, die Topographie für Forschungs- und Unterrichtszwecke nachzubil¬den.
2 Wird die Topographie weiterentwickelt, so darf die Weiterentwicklung selbständig genutzt werden, sofern sie nicht alltäglich ist.
Art. 8 Gutgläubiger Erwerb
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1 In gutem Glauben erworbene Halbleitererzeugnisse, die eine unrechtmässig nach¬gebildete Topographie enthalten, dürfen weiterverbreitet werden.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551 2567; BBl 2006 1).
2 Der Hersteller oder die Herstellerin hat Anspruch auf eine angemessene Vergü¬tung. Im Streitfall entscheidet das Gericht über das Bestehen des Anspruchs und die Höhe der Vergütung.
4. Abschnitt: Schutzdauer Art. 9
1 Der Schutz der Topographie erlischt zehn Jahre nach der gültigen Anmeldung zum Registereintrag (Art. 14) oder dem Tag, an dem die Topographie erstmals verbreitet wurde, falls dieser Zeitpunkt der frühere ist. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2 Der Schutz von Topographien, die nicht zum Registereintrag angemeldet worden sind, erlischt zwei Jahre nach dem Tag, an dem die Topographie erstmals verbreitet wurde.
3 Der Schutz endet auf jeden Fall 15 Jahre nach der Entwicklung der Topographie.
4 Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.
5. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 10 Zivilrechtlicher Schutz
1 Der zivilrechtliche Schutz der Topographie richtet sich nach den Artikeln 61-66 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992 .
2 Die Einziehung nach Artikel 63 des vorgenannten Gesetzes gilt nicht für gutgläu¬big erworbene Halbleitererzeugnisse (Art. 8).
Art. 11 Strafbestimmungen
1 Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:
a. mit irgendwelchen Mitteln oder in irgendwelcher Form eine Topographie nachbildet;
b. eine Topographie oder nachgebildete Ausführungen einer Topographie in Verkehr bringt, anbietet, veräussert, vermietet, verleiht oder sonst wie ver¬breitet oder zu diesen Zwecken einführt;
c. sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben.6
2 Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.7
Art. 128 Hilfeleistung durch die Zollverwaltung
Die Hilfeleistung durch die Zollverwaltung richtet sich nach den Artikeln 75-77h des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 19929.
2. Kapitel: Das Register Art. 13 Zuständigkeit
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (Institut)10 führt das Register über die Topographien.
Art. 14 Anmeldung
1 Die Anmeldung zum Registereintrag umfasst für jede Topographie:
a. das Eintragungsgesuch mit einer genauen Bezeichnung der Topographie und ihres Verwendungszweckes;
b. Unterlagen zur Identifizierung der Topographie;
c. das Datum der ersten Verbreitung der Topographie, wenn diese bereits ver¬breitet wurde;
d. Angaben, aus denen sich die formelle Schutzberechtigung nach Artikel 2 ergibt.
2 Für jede Anmeldung ist eine Gebühr zu bezahlen.
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3 Eine Topographie gilt als angemeldet, sobald die Anmeldegebühr bezahlt ist und alle Unterlagen nach Absatz 1 eingereicht worden sind.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551 2567; BBl 2006 1).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551 2567; BBl 2006 1).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551 2567; BBl 2006 1). SR 231.1
Bezeichnung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 943.03). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 15 Eintragung und Löschung
1 Das Institut trägt die Topographie in das Register ein, sobald die Anmeldung vollständig erfolgt ist.
2 Es löscht die Eintragung der Topographie ganz oder teilweise, wenn:
a. der Hersteller oder die Herstellerin die Löschung beantragt;
b. der Schutz durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil aberkannt wird.
Art. 16 Öffentlichkeit des Registers
Jede Person kann gegen Gebühr in das Register und die Anmeldungsunterlagen Einsicht nehmen und über den Inhalt der Dokumente Auskünfte einholen.
Art. 16a11 Elektronischer Behördenverkehr
1 Der Bundesrat kann das Institut ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln.
2 Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt und aufbe¬wahrt werden.
3 Das Topographienregister kann in elektronischer Form geführt werden.
4 Das Institut kann seine Datenbestände insbesondere im elektronischen Abruf¬verfahren Dritten zugänglich machen; es kann dafür ein Entgelt verlangen.
5 Die Veröffentlichungen des Instituts können in elektronischer Form erfolgen; die elektronische Fassung ist jedoch nur massgebend, wenn die Daten ausschliesslich elektronisch veröffentlicht werden.
Art. 1712
3. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug
Art. 18
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 943.03).
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 20 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Art. 19 Bestehende Topographien
1 Dieses Gesetz gilt auch für Topographien, die vor seinem Inkrafttreten entwickelt worden sind.
2 Der Schutz von Topographien, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verbreitet worden sind, erlischt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, falls sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht zum Registereintrag angemeldet wurden.
Art. 20 Bestehende Verträge
1 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Verträge über Rechte an Topo¬graphien und aufgrund solcher Verträge getroffene Verfügungen bleiben nach dem bisherigen Recht wirksam.
2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind diese Verträge nicht anwendbar auf Rechte, die durch dieses Gesetz geschaffen werden.
3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten Art. 21
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt gleichzeitig mit dem Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992 in Kraft.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1993 Art. 17: 1. Januar 1994