Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (stand am 1. Januar 2011)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 31bls Absatz 2, 64 und 64bls der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Juni 19893,

beschliesst:

1. Titel: Gegenstand Art. 1

1 Dieses Gesetz regelt:

a. den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;

b. den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen;

c. die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.

2 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.

2. Titel: Urheberrecht 1. Kapitel: Das Werk

Art. 2 Werkbegriff

1 Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.

2 Dazu gehören insbesondere:

a. literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke;

b. Werke der Musik und andere akustische Werke;

AS 1993 1798

[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 95, 122 und 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829). BBl 1989 III 477

c. Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik;

d. Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen;

e. Werke der Baukunst;

f. Werke der angewandten Kunst;

g. fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke;

h. choreographische Werke und Pantomimen.

3 Als Werke gelten auch Computerprogramme.

4 Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.

Art. 3 Werke zweiter Hand

1 Geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung beste¬hender Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem indivi¬duellen Charakter erkennbar bleiben, sind Werke zweiter Hand.

2 Solche Werke sind insbesondere Übersetzungen sowie audiovisuelle und andere Bearbeitungen.

3 Werke zweiter Hand sind selbständig geschützt.

4 Der Schutz der verwendeten Werke bleibt vorbehalten.

Art. 4 Sammelwerke

1 Sammlungen sind selbständig geschützt, sofern es sich bezüglich Auswahl oder Anordnung um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.

2 Der Schutz von in das Sammelwerk aufgenommenen Werken bleibt vorbehalten.

Art. 5 Nicht geschützte Werke

1 Durch das Urheberrecht nicht geschützt sind:

a. Gesetze, Verordnungen, völkerrechtliche Verträge und andere amtliche Erlasse;

b. Zahlungsmittel;

c. Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen;

d. Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche.

2 Ebenfalls nicht geschützt sind amtliche oder gesetzlich geforderte Sammlungen und Übersetzungen der Werke nach Absatz 1.

2. Kapitel: Urheber und Urheberin Art. 6 Begriff

Urheber oder Urheberin ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. Art. 7 Miturheberschaft

1 Haben mehrere Personen als Urheber oder Urheberinnen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt, so steht ihnen das Urheberrecht gemeinschaftlich zu.

2 Haben sie nichts anderes vereinbart, so können sie das Werk nur mit Zustimmung aller verwenden; die Zustimmung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden.

3 Jeder Miturheber und jede Miturheberin kann Rechtsverletzungen selbständig ver¬folgen, jedoch nur Leistung an alle fordern.

4 Lassen sich die einzelnen Beiträge trennen und ist nichts anderes vereinbart, so darf jeder Miturheber und jede Miturheberin den eigenen Beitrag selbständig ver¬wenden, wenn dadurch die Verwertung des gemeinsamen Werkes nicht beeinträch¬tigt wird.

Art. 8 Vermutung der Urheberschaft

1 Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber oder als Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird.

2 Solange die Urheberschaft ungenannt oder bei einem Pseudonym oder einem Kennzeichen unbekannt bleibt, kann diejenige Person das Urheberrecht ausüben, die das Werk herausgibt. Wird auch diese Person nicht genannt, so kann das Urheber¬recht ausüben, wer das Werk veröffentlicht hat.

3. Kapitel: Inhalt des Urheberrechts

1. Abschnitt: Verhältnis des Urhebers oder der Urheberin zum Werk Art. 9 Anerkennung der Urheberschaft

1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.

2 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung das eigene Werk erstmals veröf¬fentlicht werden soll.

3 Ein Werk ist veröffentlicht, wenn der Urheber oder die Urheberin es selber erst¬mals ausserhalb eines privaten Kreises im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buch¬stabe a einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht oder einer solchen Veröffentlichung zugestimmt hat.

Art. 10 Verwendung des Werks

1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.

2 Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht:

a. Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger her¬zustellen;

b. Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;

c. 4 das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;

d. das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden;

e. gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Lei¬tungen, weiterzusenden;

f. 5 zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen.

3 Der Urheber oder die Urheberin eines Computerprogrammes hat zudem das aus- schliessliche Recht, dieses zu vermieten.

Art. 11 Werkintegrität

1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen;

a. ob, wann und wie das Werk geändert werden darf;

b. ob, wann und wie das Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand ver¬wendet oder in ein Sammelwerk aufgenommen werden darf.

2 Selbst wenn eine Drittperson vertraglich oder gesetzlich befugt ist, das Werk zu ändern oder es zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand zu verwenden, kann sich der Urheber oder die Urheberin jeder Entstellung des Werks widersetzen, die ihn oder sie in der Persönlichkeit verletzt.

3 Zulässig ist die Verwendung bestehender Werke zur Schaffung von Parodien oder mit ihnen vergleichbaren Abwandlungen des Werks.

Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389).

Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389).

2. Abschnitt:

Verhältnis der Urheberschaft zum Eigentum am Werkexemplar Art. 12 Erschöpfungsgrundsatz

1 Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Ver¬äusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet wer¬den.

1bis Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.6

2 Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden.

3 Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentüme¬rin geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 2.

Art. 13 Vermieten von Werkexemplaren

1 Wer Werkexemplare der Literatur und Kunst vermietet oder sonst wie gegen Ent¬gelt zur Verfügung stellt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Ver¬gütung.

2 Keine Vergütungspflicht besteht bei:

a. Werken der Baukunst;

b. Werkexemplaren der angewandten Kunst;

c. Werkexemplaren, die für eine vertraglich vereinbarte Nutzung von Urheber-rechten vermietet oder ausgeliehen werden.

3 Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaf¬ten (Art. 40 ff.) geltend gemacht werden.

4 Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme. Das ausschliess- liche Recht nach Artikel 10 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

Art. 14 Zutritts- und Ausstellungsrecht des Urhebers oder der Urheberin

1 Wer ein Werkexemplar zu Eigentum hat oder besitzt, muss es dem Urheber oder der Urheberin so weit zugänglich machen, als dies zur Ausübung des Urheberrechts erforderlich ist und kein berechtigtes eigenes Interesse entgegensteht.

2 Der Urheber oder die Urheberin kann die Überlassung eines Werkexemplars zur Ausstellung im Inland verlangen, sofern ein überwiegendes Interesse nachgewiesen wird.

Eingefügt durch Art. 36 Ziff. 3 des Filmgesetzes vom 14. Dez. 2001 (AS 2002 1904; BBl 2000 5429). Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1385; BBl 2002 2022 5506).

3 Die Herausgabe kann von der Leistung einer Sicherheit für die unversehrte Rück¬gabe des Werkexemplars abhängig gemacht werden. Kann das Werkexemplar nicht unversehrt zurückgegeben werden, so haftet der Urheber oder die Urheberin auch ohne Verschulden.

Art. 15 Schutz vor Zerstörung

1 Müssen Eigentümer und Eigentümerinnen von Originalwerken, zu denen keine weiteren Werkexemplare bestehen, ein berechtigtes Interesse des Urhebers oder der Urheberin an der Werkerhaltung annehmen, so dürfen sie solche Werke nicht zerstö¬ren, ohne dem Urheber oder der Urheberin vorher die Rücknahme anzubieten. Sie dürfen dafür nicht mehr als den Materialwert verlangen.

2 Sie müssen dem Urheber oder der Urheberin die Nachbildung des Originalexem¬plars in angemessener Weise ermöglichen, wenn die Rücknahme nicht möglich ist.

3 Bei Werken der Baukunst hat der Urheber oder die Urheberin nur das Recht, das Werk zu fotografieren und auf eigene Kosten Kopien der Pläne herauszuverlangen.

4. Kapitel: Rechtsübergang; Zwangsvollstreckung

Art. 16 Rechtsübergang

1 Das Urheberrecht ist übertragbar und vererblich.

2 Die Übertragung eines im Urheberrecht enthaltenen Rechtes schliesst die Übertra¬gung anderer Teilrechte nur mit ein, wenn dies vereinbart ist.

3 Die Übertragung des Eigentums am Werkexemplar schliesst urheberrechtliche Verwendungsbefugnisse selbst dann nicht ein, wenn es sich um das Originalwerk handelt.

Art. 17 Rechte an Programmen

Wird in einem Arbeitsverhältnis bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten sowie in Erfüllung vertraglicher Pflichten ein Computerprogramm geschaffen, so ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin allein zur Ausübung der ausschliesslichen Ver¬wendungsbefugnisse berechtigt.

Art. 18 Zwangsvollstreckung

Der Zwangsvollstreckung unterliegen die in Artikel 10 Absätze 2 und 3 sowie in Artikel 11 genannten Rechte, soweit der Urheber oder die Urheberin sie bereits aus¬geübt hat und das Werk mit der Zustimmung des Urhebers oder der Urheberin bereits veröffentlicht worden ist.

5. Kapitel: Schranken des Urheberrechts Art. 19 Verwendung zum Eigengebrauch

1 Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigen¬gebrauch gilt:

a. jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;

b. jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;

c. das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwal¬tungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die inter¬ne Information oder Dokumentation.

2 Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf unter Vorbehalt von Absatz 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützern und Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfü¬gung stellen.7

3 Ausserhalb des privaten Kreises nach Absatz 1 Buchstabe a sind nicht zulässig:8

a. die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare;

b. die Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst;

c. die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik;

d. die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Wer¬kes auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger.

3bis Vervielfältigungen, die beim Abrufen von erlaubterweise zugänglich gemachten Werken hergestellt werden, sind von den in diesem Artikel enthaltenen Einschrän¬kungen des Eigengebrauchs sowie von den Vergütungsansprüchen nach Artikel 20 ausgenommen.9

4 Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme. Art. 20 Vergütung für den Eigengebrauch

1 Die Werkverwendung im privaten Kreis gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a ist unter Vorbehalt von Absatz 3 vergütungsfrei.

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2421; BBl 2006 3389).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2421; BBl 2006 3389).

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2421; BBl 2006 3389).

2 Wer zum Eigengebrauch nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c oder wer als Drittperson nach Artikel 19 Absatz 2 Werke auf irgendwelche Art ver¬vielfältigt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung.

3 Wer Leerkassetten und andere zur Aufnahme von Werken geeignete Ton- und Tonbildträger herstellt oder importiert, schuldet dem Urheber oder der Urheberin für die Werkverwendungen nach Artikel 19 eine Vergütung.

4 Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaf¬ten geltend gemacht werden.

Art. 21 Entschlüsselung von Computerprogrammen

1 Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf sich die erforder¬lichen Informationen über Schnittstellen zu unabhängig entwickelten Programmen durch Entschlüsselung des Programmcodes beschaffen oder durch Drittpersonen beschaffen lassen.

2 Die durch Entschlüsselung des Programmcodes gewonnenen Schnittstelleninfor¬mationen dürfen nur zur Entwicklung, Wartung sowie zum Gebrauch von interope¬rablen Computerprogrammen verwendet werden, soweit dadurch weder die normale Auswertung des Programms noch die rechtmässigen Interessen der Rechtsinhaber und -inhaberinnen unzumutbar beeinträchtigt werden.

Art. 22 Verbreitung gesendeter Werke

1 Die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, können nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

2 Die Weitersendung von Werken über technische Einrichtungen, die von vornehe- rein auf eine kleine Empfängerzahl beschränkt sind, wie Anlagen eines Mehrfami¬lienhauses oder einer geschlossenen Überbauung, ist erlaubt.

3 Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf die Weiterleitung von Programmen des Abonnementsfernsehens und von Programmen, die nirgends in der Schweiz emp¬fangbar sind.

Art. 22a Nutzung von Archivwerken der Sendeunternehmen

I Die folgenden Rechte an Archivwerken von Sendeunternehmen nach dem Bundes¬gesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen können unter Vorbehalt von Absatz 3 nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden:

a. das Recht, das Archivwerk unverändert ganz oder als Ausschnitt zu senden;

b. das Recht, das Archivwerk unverändert ganz oder als Ausschnitt so zugäng¬lich zu machen, dass Personen an Orten oder zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zu¬gang haben;

c. die für die Nutzung nach den Buchstaben a und b notwendigen Vervielfälti¬gungsrechte.

2 Als Archivwerk eines Sendeunternehmens gilt ein auf Ton- oder Tonbildträger festgelegtes Werk, das vom Sendeunternehmen selbst, unter eigener redaktioneller Verantwortung und mit eigenen Mitteln oder aber in dessen alleinigem Auftrag und auf dessen Kosten von Dritten hergestellt wurde und dessen erste Sendung mindes¬tens zehn Jahre zurückliegt. Sind in ein Archivwerk andere Werke oder Werkteile integriert, so gilt Absatz 1 auch für die Geltendmachung der Rechte an diesen Wer¬ken oder Werkteilen, sofern diese nicht in erheblichem Mass die Eigenart des Archivwerks bestimmen.

3 Wurde über die Rechte nach Absatz 1 und deren Abgeltung vor der ersten Sendung oder innerhalb von zehn Jahren nach dieser eine vertragliche Vereinbarung geschlossen, so gelten ausschliesslich deren Bestimmungen. Auf die Rechte der Sendeunternehmen nach Artikel 37 findet Absatz 1 keine Anwendung. Die Sende¬unternehmen und die Drittberechtigten sind gegenüber der Verwertungsgesellschaft auf Verlangen zur Auskunft über die vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet.

Art. 22è Nutzung von verwaisten Werken

1 Die zur Verwertung von Ton- oder Tonbildträgern erforderlichen Rechte können nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden, wenn:

a. die Verwertung Bestände öffentlich zugänglicher Archive oder von Archi¬ven der Sendeunternehmen betrifft;

b. die Rechtsinhaber oder -inhaberinnen unbekannt oder unauffindbar sind; und

c. die zu verwertenden Ton- oder Tonbildträger vor mindestens zehn Jahren in der Schweiz hergestellt oder vervielfältigt wurden.

2 Die Nutzer und Nutzerinnen sind verpflichtet, den Verwertungsgesellschaften die Ton- oder Tonbildträger mit verwaisten Werken zu melden.

Art. 22c Zugänglichmachen gesendeter musikalischer Werke

1 Das Recht, in Radio- und Fernsehsendungen enthaltene nichttheatralische Werke der Musik in Verbindung mit ihrer Sendung zugänglich zu machen, kann nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden, wenn:

a. die Sendung überwiegend vom Sendeunternehmen selber oder in seinem Auftrag hergestellt wurde;

b. die Sendung einem nichtmusikalischen Thema gewidmet war, das gegenüber der Musik im Vordergrund stand und vor der Sendung in der üblichen Art angekündigt wurde; und

c. durch das Zugänglichmachen der Absatz von Musik auf Tonträgern oder durch Online-Angebote Dritter nicht beeinträchtigt wird.

2 Unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 kann auch das Recht auf Vervielfäl¬tigung zum Zwecke des Zugänglichmachens nur von zugelassenen Verwertungs¬gesellschaften geltend gemacht werden.

Art. 23 Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern

1 Ist ein Werk der Musik mit oder ohne Text im In- oder Ausland auf Tonträger auf-genommen und in dieser Form mit der Zustimmung des Urhebers oder Urheberin angeboten, veräussert oder sonst wie verbreitet worden, so können alle Hersteller und Herstellerinnen von Tonträgern mit einer gewerblichen Niederlassung im Inland vom Inhaber oder von der Inhaberin des Urheberrechts gegen Entgelt die gleiche Erlaubnis für die Schweiz ebenfalls beanspruchen.

2 Der Bundesrat kann die Bedingung der gewerblichen Niederlassung im Inland gegenüber den Angehörigen von Ländern, die Gegenrecht gewähren, ausser Kraft setzen.

Art. 24 Archivierungs- und Sicherungsexemplare

Um die Erhaltung des Werks sicherzustellen, darf davon eine Kopie angefertigt werden. Ein Exemplar muss in einem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Archiv aufbewahrt und als Archivexemplar gekennzeichnet werden.

1bis Öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archive dürfen die zur Sicherung und Erhaltung ihrer Bestände notwendigen Werk¬exemplare herstellen, sofern mit diesen Kopien kein wirtschaftlicher oder kommer¬zieller Zweck verfolgt wird.

Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf davon eine Siche-rungskopie herstellen; diese Befugnis kann nicht vertraglich wegbedungen werden.

Art. 24a Vorübergehende Vervielfältigungen

Die vorübergehende Vervielfältigung eines Werks ist zulässig, wenn sie:

a. flüchtig oder begleitend ist;

b. einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellt;

c. ausschliesslich der Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder einer rechtmässigen Nutzung dient; und

d. keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.

Art. 24è Vervielfältigungen zu Sendezwecken

1 Gegenüber den Sendeunternehmen, die dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen unterstehen, kann das Vervielfältigungsrecht an nicht¬theatralischen Werken der Musik bei der Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern zum Zweck der Sendung nur über eine zugelassene Ver¬wertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

2 Nach Absatz 1 hergestellte Vervielfältigungen dürfen weder veräussert noch sonst wie verbreitet werden; sie müssen vom Sendeunternehmen mit eigenen Mitteln hergestellt werden. Sie sind wieder zu löschen, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben. Artikel 11 bleibt vorbehalten.

Art. 24c Verwendung durch Menschen mit Behinderungen

1 Ein Werk darf in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form vervielfältigt werden, soweit diese das Werk in seiner bereits veröffentlichten Form nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen sinnlich wahrnehmen können.

2 Solche Werkexemplare dürfen nur für den Gebrauch durch Menschen mit Behin¬derungen und ohne Gewinnzweck hergestellt und in Verkehr gebracht werden.

3 Für die Vervielfältigung und Verbreitung seines oder ihres Werks in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form hat der Urheber oder die Urhebe¬rin Anspruch auf Vergütung, sofern es sich nicht nur um die Herstellung einzelner Werkexemplare handelt.

4 Der Vergütungsanspruch kann nur von einer zugelassenen Verwertungsgesell¬schaft geltend gemacht werden.

Art. 25 Zitate

1 Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist.

2 Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.

Art. 26 Museums-, Messe- und Auktionskataloge

Ein Werk, das sich in einer öffentlich zugänglichen Sammlung befindet, darf in einem von der Verwaltung der Sammlung herausgegebenen Katalog abgebildet wer¬den; die gleiche Regelung gilt für die Herausgabe von Messe- und Auktionskatalo¬gen.

Art. 27 Werke auf allgemein zugänglichem Grund

1 Ein Werk, das sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet, darf abgebildet werden; die Abbildung darf angeboten, veräussert, gesendet oder sonst wie verbreitet werden.

2 Die Abbildung darf nicht dreidimensional und auch nicht zum gleichen Zweck wie das Original verwendbar sein.

Art. 28 Berichterstattung über aktuelle Ereignisse

1 Soweit es für die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse erforderlich ist, dürfen die dabei wahrgenommenen Werke aufgezeichnet, vervielfältigt, vorgeführt, gesen¬det, verbreitet oder sonst wie wahrnehmbar gemacht werden.

2 Zum Zweck der Information über aktuelle Fragen dürfen kurze Ausschnitte aus Presseartikeln sowie aus Radio- und Fernsehberichten vervielfältigt, verbreitet und gesendet oder weitergesendet werden; der Ausschnitt und die Quelle müssen be¬zeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.

6. Kapitel: Schutzdauer Art. 29 Im Allgemeinen

1 Ein Werk ist urheberrechtlich geschützt, sobald es geschaffen ist, unabhängig davon, ob es auf einem Träger festgehalten ist oder nicht.

2 Der Schutz erlischt:

a. 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin für Computerpro¬gramme;

b. 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin für alle anderen Werke.

3 Muss angenommen werden, der Urheber oder die Urheberin sei seit mehr als 50 beziehungsweise 70 Jahren tot, so besteht kein Schutz mehr.

Art. 30 Miturheberschaft

1 Haben mehrere Personen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt (Art. 7), so erlischt der Schutz:

a. 50 Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person für Computerpro- gramme ;

b. 70 Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person für alle anderen Werke .

2 Lassen sich die einzelnen Beiträge trennen, so erlischt der Schutz der selbständig verwendbaren Beiträge 50 beziehungsweise 70 Jahre nach dem Tod des jeweiligen Urhebers oder der jeweiligen Urheberin.

3 Bei Filmen und anderen audiovisuellen Werken fällt für die Berechnung der Schutzdauer nur der Regisseur oder die Regisseurin in Betracht.

Art. 31 Unbekannte Urheberschaft

Ist der Urheber oder die Urheberin eines Werks unbekannt, so erlischt dessen Schutz 70 Jahre nach der Veröffentlichung oder, wenn das Werk in Lieferungen veröffentlicht wurde, 70 Jahre nach der letzten Lieferung.

Wird vor Ablauf dieser Schutzfrist allgemein bekannt, welche Person das Werk geschaffen hat, so erlischt der Schutz:

a. 50 Jahre nach ihrem Tod für Computerprogramme ;

b. 70 Jahre nach ihrem Tod für alle anderen Werke .

Art. 32 Berechnung

Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.

3. Titel: Verwandte Schutzrechte

Art. 33 Rechte der ausübenden Künstler und Künstlerinnen

1 Ausübende Künstler und Künstlerinnen sind natürliche Personen, die ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst darbieten oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirken.

2 Die ausübenden Künstler und Künstlerinnen haben das ausschliessliche Recht, ihre Darbietung oder deren Festlegung:

a. direkt oder mit irgendwelchen Mitteln anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;

b. durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, zu senden, sowie die gesendete Darbietung mit Hilfe von technischen Einrich¬tungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weiter¬zusenden;

c. auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen zu vervielfältigen;

d. als Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;

e. wahrnehmbar zu machen, wenn sie gesendet, weitergesendet oder zugäng¬lich gemacht wird.

Art. 33a Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstler und Künstlerinnen

1 Die ausübenden Künstler und Künstlerinnen haben das Recht auf Anerkennung der Interpreteneigenschaft an ihren Darbietungen.

2 Der Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen vor Beeinträchtigungen ihrer Darbietungen richtet sich nach den Artikeln 28-28l des Zivilgesetzbuches .

Art. 34 Mehrere ausübende Künstler und Künstlerinnen

1 Haben mehrere Personen an einer Darbietung künstlerisch mitgewirkt, so stehen ihnen die verwandten Schutzrechte nach den Regeln von Artikel 7 gemeinschaftlich zu.

2 Treten ausübende Künstler und Künstlerinnen als Gruppe unter einem gemein¬samen Namen auf, so ist die von der Künstlergruppe bezeichnete Vertretung befugt, die Rechte der Mitglieder geltend zu machen. Solange die Gruppe keine Vertretung bezeichnet hat, ist zur Geltendmachung der Rechte befugt, wer die Darbietung veranstaltet, sie auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufgenommen oder sie gesendet hat.

3 Bei einer Chor-, Orchester- oder Bühnenaufführung ist für eine Verwendung der Darbietung nach Artikel 33 die Zustimmung folgender Personen erforderlich:

a. der Solisten und Solistinnen;

b. des Dirigenten oder der Dirigentin;

c. des Regisseurs oder der Regisseurin;

d. der Vertretung der Künstlergruppe nach Absatz 2.

4 Wer das Recht hat, eine Darbietung auf Tonbildträgern zu verwerten, gilt als befugt, Dritten zu erlauben, die aufgenommene Darbietung so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.

5 Fehlen entsprechende statutarische oder vertragliche Bestimmungen, so finden auf das Verhältnis zwischen den nach den Absätzen 2 und 4 befugten Personen und den von ihnen vertretenen Künstlern und Künstlerinnen die Regeln über die Geschäfts¬führung ohne Auftrag Anwendung.

Art. 35 Vergütungsanspruch für die Verwendung von Ton- und

Tonbildträgern

1 Werden im Handel erhältliche Ton- oder Tonbildträger zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs (Art. 33 Abs. 2 Bst. e) oder der Auf¬führung verwendet, so haben ausübende Künstler und Künstlerinnen Anspruch auf Vergütung.

2 Der Hersteller oder die Herstellerin des benutzten Trägers ist an der Vergütung für die ausübenden Künstler und Künstlerinnen angemessen zu beteiligen.

3 Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaf¬ten geltend gemacht werden.

4 Ausländischen ausübenden Künstlern und Künstlerinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz haben, steht ein Anspruch auf Vergütung nur zu, wenn der Staat, dem sie angehören, den schweizerischen Staatsangehörigen ein ent¬sprechendes Recht gewährt.

Art. 36 Rechte des Herstellers oder der Herstellerin von Ton- oder Tonbildträgern

Der Hersteller oder die Herstellerin von Ton- oder Tonbildträgern hat das aus- schliessliche Recht, die Aufnahmen:

a. zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräus¬sern oder sonst wie zu verbreiten;

b. mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.

Art. 37 Rechte der Sendeunternehmen

Das Sendeunternehmen hat das ausschliessliche Recht:

a. seine Sendung weiterzusenden;

b. seine Sendung wahrnehmbar zu machen;

c. seine Sendung auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen zu vervielfältigen;

d. die Vervielfältigungsexemplare seiner Sendung anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;

e. seine Sendung mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.

Art. 38 Rechtsübergang, Zwangsvollstreckung und Schranken des Schutzes

Die Bestimmungen der Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 sowie das 4. und 5. Kapi¬tel des zweiten Titels dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung auf die Rechte, die den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen sowie den Herstellern und Her¬stellerinnen von Ton- oder Tonbildträgern und dem Sendeunternehmen zustehen.

Art. 39 Schutzdauer

1 Der Schutz beginnt mit der Darbietung des Werks oder der Ausdrucksform der Volkskunst durch die ausübenden Künstler und Künstlerinnen, mit der Veröffent¬lichung des Ton- oder Tonbildträgers oder mit seiner Herstellung, wenn keine Ver¬öffentlichung erfolgt, sowie mit der Ausstrahlung der Sendung; er erlischt nach 50 Jahren.

1bls Das Recht auf Anerkennung der Interpreteneigenschaft nach Artikel 33a Absatz 1 erlischt mit dem Tod des ausübenden Künstlers oder der ausübenden Künstlerin, jedoch nicht vor dem Ablauf der Schutzfrist nach Absatz 1.

2 Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.

3a. Titel:

Schutz von technischen Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten

Art. 39a Schutz technischer Massnahmen

1 Wirksame technische Massnahmen zum Schutz von Werken und anderen Schutz¬objekten dürfen nicht umgangen werden.

2 Als wirksame technische Massnahmen im Sinne von Absatz 1 gelten Technologien und Vorrichtungen wie Zugangs- und Kopierkontrollen, Verschlüsselungs-, Verzer- rungs- und andere Umwandlungsmechanismen, die dazu bestimmt und geeignet sind, unerlaubte Verwendungen von Werken und anderen Schutzobjekten zu verhin¬dern oder einzuschränken.

3 Verboten sind das Herstellen, Einführen, Anbieten, Veräussern oder das sonstige Verbreiten, Vermieten, Überlassen zum Gebrauch, die Werbung für und der Besitz zu Erwerbszwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie das Erbringen von Dienstleistungen, die:

a. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen sind;

b. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben; oder

c. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

4 Das Umgehungsverbot kann gegenüber denjenigen Personen nicht geltend gemacht werden, welche die Umgehung ausschliesslich zum Zweck einer gesetzlich erlaubten Verwendung vornehmen.

Art. 39b Beobachtungsstelle für technische Massnahmen

1 Der Bundesrat setzt eine Fachstelle ein, die:

a. die Auswirkungen der technischen Massnahmen nach Artikel 39a Absatz 2 auf die in den Artikeln 19-28 geregelten Schranken des Urheberrechts beo¬bachtet und darüber Bericht erstattet;

b. als Verbindungsstelle zwischen den Nutzer- und Konsumentenkreisen und den Anwendern und Anwenderinnen technischer Massnahmen dient und partnerschaftliche Lösungen fördert.

2 Der Bundesrat regelt die Aufgaben und die Organisation der Fachstelle im Einzel¬nen. Wenn das durch die Schranken des Urheberrechts geschützte öffentliche Inte¬resse es erfordert, kann er vorsehen, dass die Fachstelle Massnahmen verfügen kann.

Art. 39c Schutz von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten

1 Informationen für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten dürfen nicht entfernt oder geändert werden.

2 Geschützt sind elektronische Informationen zur Identifizierung von Werken und anderen Schutzobjekten oder über Modalitäten und Bedingungen zu deren Verwen¬dung sowie Zahlen oder Codes, die derartige Informationen darstellen, wenn ein solches Informationselement:

a. an einem Ton-, Tonbild- oder Datenträger angebracht ist; oder

b. im Zusammenhang mit einer unkörperlichen Wiedergabe eines Werkes oder eines anderen Schutzobjekts erscheint.

3 Werke oder andere Schutzobjekte, an denen Informationen für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten entfernt oder geändert wurden, dürfen in dieser Form weder vervielfältigt, eingeführt, angeboten, veräussert oder sonstwie verbreitet noch gesendet, wahrnehmbar oder zugänglich gemacht werden.

4. Titel: Verwertungsgesellschaften

1. Kapitel: Der Bundesaufsicht unterstellte Verwertungsbereiche Art. 40

1 Der Bundesaufsicht sind unterstellt:

a. die Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Aufführung und Sendung nichttheatralischer Werke der Musik und zur Herstellung von Tonträgern oder Tonbildträgern solcher Werke;

abis.38 das Geltendmachen von ausschliesslichen Rechten nach den Artikeln 22, 22a-22c und 24b;

b. 39 das Geltendmachen der in diesem Gesetz vorgesehenen Vergütungsansprü¬che nach den Artikeln 13, 20, 24c und 35.

2 Der Bundesrat kann weitere Verwertungsbereiche der Bundesaufsicht unterstellen, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.

3 Die persönliche Verwertung der ausschliesslichen Rechte nach Absatz 1 Buch¬stabe a durch den Urheber oder die Urheberin oder deren Erben ist nicht der Bun¬desaufsicht unterstellt.

2. Kapitel: Bewilligung Art. 41 Grundsatz

Wer Rechte verwertet, die der Bundesaufsicht unterstellt sind, braucht eine Bewilli¬gung des Instituts für geistiges Eigentum40.

Art. 42 Voraussetzungen

1 Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die:

a. nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen;

b. die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben;

c. allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen;

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2421; BBl 2006 3389).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2421; BBl 2006 3389).

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

d. den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künst¬lerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen;

e. für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ih¬rer Statuten, Gewähr bieten;

f. eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen.

2 In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt.

Art. 43 Dauer; Veröffentlichung

1 Die Bewilligung wird für fünf Jahre erteilt; sie kann jeweils für weitere fünf Jahre erneuert werden.

2 Erteilung, Erneuerung, Änderung, Entzug und Nichterneuerung der Bewilligung werden veröffentlicht.

3. Kapitel: Pflichten der Verwertungsgesellschaften Art. 44 Verwertungspflicht

Die Verwertungsgesellschaften sind gegenüber den Rechtsinhabern und -inhaberin¬nen verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen.

Art. 45 Grundsätze der Geschäftsführung

1 Die Verwertungsgesellschaften müssen ihre Geschäfte nach den Grundsätzen einer geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung führen.

2 Sie müssen die Verwertung nach festen Regeln und nach dem Gebot der Gleich¬behandlung besorgen.

3 Sie dürfen keinen eigenen Gewinn anstreben.

4 Sie schliessen nach Möglichkeit mit ausländischen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge ab.

Art. 46 Tarifpflicht

1 Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf.

2 Sie verhandeln über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden.

3 Sie legen die Tarife der Schiedskommission (Art. 55) zur Genehmigung vor und veröffentlichen die genehmigten Tarife.

Art. 47 Gemeinsamer Tarif

1 Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig, so stellen sie für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen einen ge¬meinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen auf und bezeichnen eine unter ih¬nen als gemeinsame Zahlstelle.

2 Der Bundesrat kann weitere Vorschriften über ihre Zusammenarbeit erlassen. Art. 48 Grundlagen der Verteilung

1 Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Verteilungsreglement aufzu¬stellen und es der Aufsichtsbehörde (Art. 52 Abs. 1) zur Genehmigung zu unter¬breiten.

2 Mit Zustimmung des obersten Organs der Gesellschaft können Teile des Verwer-tungserlöses zum Zweck der Sozialvorsorge und einer angemessenen Kulturförde¬rung verwendet werden.

Art. 49 Verteilung des Verwertungserlöses

1 Die Verwertungsgesellschaften müssen den Verwertungserlös nach Massgabe des Ertrags der einzelnen Werke und Darbietungen verteilen. Sie haben zur Feststellung der Berechtigten alle ihnen zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen.

2 Ist diese Verteilung mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden, so dürfen die Verwertungsgesellschaften das Ausmass des Ertrags schätzen; die Schätzungen müs¬sen auf überprüfbaren und sachgerechten Gesichtspunkten beruhen.

3 Der Erlös soll zwischen den ursprünglichen Rechtsinhabern und -inhaberinnen und andern Berechtigten so aufgeteilt werden, dass den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen in der Regel ein angemessener Anteil verbleibt. Eine andere Verteilung ist zulässig, wenn der Aufwand unzumutbar wäre.

4 Das Verteilungsreglement hebt vertragliche Abmachungen der ursprünglichen Rechtsinhaber und -inhaberinnen mit Dritten nicht auf.

Art. 50 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

Die Verwertungsgesellschaften müssen der Aufsichtsbehörde alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind, sowie jährlich in einem Geschäftsbericht Rechenschaft über ihre Tätigkeit ablegen.

4. Kapitel: Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften Art. 51

Soweit es ihnen zuzumuten ist, müssen die Werknutzer und -nutzerinnen den Ver-wertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen, welche diese für die Gestaltung und die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen.

Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

5. Kapitel: Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften 1. Abschnitt: Aufsicht über die Geschäftsführung

Art. 52 Aufsichtsbehörde

Das Institut für geistiges Eigentum (Aufsichtsbehörde) beaufsichtigt die Verwer-tungsgesellschaften.

…41

Art. 53 Umfang der Aufsicht

1 Die Aufsichtsbehörde überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesell¬schaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Sie prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.

2 Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen.

3 Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch nicht zur Bundesverwaltung gehö¬rende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht.

Art. 54 Massnahmen bei Pflichtverletzungen

1 Kommt eine Verwertungsgesellschaft ihren Pflichten nicht nach, so setzt die Auf-sichtsbehörde eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes; wird die Frist nicht eingehalten, so ergreift sie die notwendigen Massnahmen.

2 Bei Ungehorsam gegen Verfügungen kann die Aufsichtsbehörde nach entspre¬chender Androhung die Bewilligung einschränken oder entziehen.

3 Die Aufsichtsbehörde kann rechtskräftige Verfügungen auf Kosten der Verwer-tungsgesellschaft veröffentlichen.

2. Abschnitt: Aufsicht über die Tarife

Art. 55 Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung

von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten

1 Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Schiedskommission) ist zuständig für die Genehmi¬gung der Tarife der Verwertungsgesellschaften (Art. 46).

2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder. Er regelt Organisation und Verfahren der Schiedskommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De¬zember 1968 .

3 Die Schiedskommission nimmt für ihre Entscheidungen keine Weisungen entge¬gen; das Personal des Kommissionssekretariates untersteht für diese Tätigkeit dem Kommissionspräsidenten beziehungsweise der Kommissionspräsidentin.

Art. 56 Zusammensetzung der Schiedskommission

1 Die Schiedskommission besteht aus dem Präsidenten beziehungsweise der Präsi¬dentin, zwei beisitzenden Mitgliedern, zwei Ersatzleuten sowie weiteren Mitglie¬dern.

2 Die weiteren Mitglieder werden von den Verwertungsgesellschaften und den mass¬gebenden Nutzerverbänden von Werken und Darbietungen vorgeschlagen.

Art. 57 Besetzung für den Entscheid

1 Die Schiedskommission entscheidet mit fünf Mitgliedern: dem Präsidenten bezie-hungsweise der Präsidentin, zwei beisitzenden Mitgliedern und zwei weiteren Mit¬gliedern.

2 Der Präsident beziehungsweise die Präsidentin bezeichnet für jedes Geschäft die zwei weiteren Mitglieder, die sachkundig sein müssen. Dabei ist jeweils ein auf Vor¬schlag der Verwertungsgesellschaften und ein auf Vorschlag der Nutzerverbände gewähltes Mitglied zu berücksichtigen.

3 Die Zugehörigkeit eines der sachkundigen Mitglieder zu einer Verwertungsgesell¬schaft oder einem Nutzerverband ist für sich allein kein Ausstandsgrund.

Art. 58 Administrative Aufsicht

1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ist administrative Aufsichts¬behörde der Schiedskommission.

2 Die Schiedskommission erstattet dem Departement alljährlich Bericht über ihre Geschäftsführung.

Art. 59 Tarifgenehmigung

1 Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist.

2 Sie kann nach Anhörung der am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaft und der Nutzerverbände (Art. 46 Abs. 2) Änderungen vornehmen.

3 Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich.

Art. 60 Grundsatz der Angemessenheit

1 Bei der Festlegung der Entschädigung sind zu berücksichtigen:

a. der aus der Nutzung des Werks, der Darbietung, des Ton- oder Tonbildträ¬gers oder der Sendung erzielte Ertrag oder hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand;

b. die Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietungen, Ton- oder Tonbild¬träger oder Sendungen;

c. das Verhältnis geschützter zu ungeschützten Werken, Darbietungen, Ton¬oder Tonbildträger oder Sendungen sowie zu anderen Leistungen.

2 Die Entschädigung beträgt in der Regel höchstens zehn Prozent des Nutzungs¬ertrags oder -aufwands für die Urheberrechte und höchstens drei Prozent für die ver¬wandten Schutzrechte; sie ist jedoch so festzusetzen, dass die Berechtigten bei einer wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt erhalten.

3 Die Werkverwendungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b sind tariflich zu begünstigen.

5. Titel: Rechtsschutz 1. Kapitel: Zivilrechtlicher Schutz

Art. 61 Feststellungsklage

Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann gerichtlich feststellen lassen, ob ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz vorhanden ist oder fehlt.

Art. 62 Leistungsklagen

1 Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen:

a. eine drohende Verletzung zu verbieten;

b. eine bestehende Verletzung zu beseitigen;

c. die beklagte Partei zu verpflichten, Herkunft und Menge der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr ge¬bracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Wei¬tergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen.

1bis Eine Gefährdung von Urheber- oder verwandten Schutzrechten liegt insbe¬sondere vor bei Handlungen nach den Artikeln 39a Absätze 1 und 3 sowie 39c Absätze 1 und 3.

Vorbehalten bleiben die Klagen nach dem Obligationenrecht auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestim¬mungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist selbständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Alle Lizenznehmer und Lizenznehmerinnen können einer Verletzungsklage beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.

Art. 63 Einziehung im Zivilverfahren

1 Das Gericht kann die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der wider¬rechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung die¬nenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.

2 Ausgenommen sind ausgeführte Werke der Baukunst. Art. 6448

Art. 65 Vorsorgliche Massnahmen

Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet:

a. zur Beweissicherung;

b. zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich hergestellter oder in Verkehr gebrachter Gegenstände;

c. zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder

d. zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprü¬chen.

Art. 66 Veröffentlichung des Urteils

Das Gericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Es bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.

Art. 66a50 Mitteilung von Urteilen

Die Gerichte stellen rechtskräftige Urteile dem Institut in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zu.

2. Kapitel: Strafbestimmungen Art. 67 Urheberrechtsverletzung

1 Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:51

a. ein Werk unter einer falschen oder einer andern als der vom Urheber oder von der Urheberin bestimmten Bezeichnung verwendet;

b. ein Werk veröffentlicht;

c. ein Werk ändert;

d. ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet;

e. auf irgendeine Weise Werkexemplare herstellt;

f. Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet;

g. ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt, aufführt, vor¬führt oder anderswo wahrnehmbar macht;

gbis.52 ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;

h. ein Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Lei¬tungen, sendet oder ein gesendetes Werk mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;

Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389).

Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389).

i.53 ein zugänglich gemachtes, gesendetes oder weitergesendetes Werk wahr¬nehmbar macht;

k.54 sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Ver¬kehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen;

l. ein Computerprogramm vermietet.

2 Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.55

Art. 68 Unterlassung der Quellenangabe

Wer es vorsätzlich unterlässt, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 25 und 28) die benützte Quelle und, falls er in ihr genannt ist, den Urheber anzugeben, wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Busse bestraft.

Art. 69 Verletzung von verwandten Schutzrechten

1 Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:56

a. eine Werkdarbietung durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, sendet;

b. eine Werkdarbietung auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufnimmt;

c. Vervielfältigungsexemplare einer Werkdarbietung anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet;

d. eine gesendete Werkdarbietung mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;

e. 57 eine zugänglich gemachte, gesendete oder weitergesendete Werkdarbietung wahrnehmbar macht;

ebis.58 eine Werkdarbietung unter einem falschen oder einem anderen als dem vom ausübenden Künstler oder von der ausübenden Künstlerin bestimmten Künstlernamen verwendet;

Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389).

Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389).

Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389).

 

Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389).

eter.59 eine Werkdarbietung, einen Ton- oder Tonbildträger oder eine Sendung mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;

f. einen Ton- oder Tonbildträger vervielfältigt, die Vervielfältigungsexemplare anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet;

g. eine Sendung weitersendet;

h. eine Sendung auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufnimmt;

i. eine auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger festgelegte Sendung vervielfältigt oder solche Vervielfältigungsexemplare verbreitet;

k.60 sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Träger einer nach Artikel 33, 36 oder 37 geschützten Leistung, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an ge¬werbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen.

2 Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.61

Art. 69a62 Verletzung des Schutzes von technischen Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten

1 Auf Antrag der in ihrem Schutz verletzten Person wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:

a. wirksame technische Massnahmen nach Artikel 39a Absatz 2 mit der Ab¬sicht umgeht, eine gesetzlich unerlaubte Verwendung von Werken oder an¬deren Schutzobjekten vorzunehmen;

b. Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile herstellt, einführt, anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet, vermietet, zum Gebrauch überlässt, da¬für wirbt oder zu Erwerbszwecken besitzt oder Dienstleistungen erbringt, die:

1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen sind,

2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben, oder

Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389).

Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389).

3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern;

c. elektronische Informationen zur Wahrnehmung der Urheber- und verwand¬ten Schutzrechte nach Artikel 39c Absatz 2 entfernt oder ändert;

d. Werke oder andere Schutzobjekte, an denen Informationen über die Wahr¬nehmung von Rechten nach Artikel 39c Absatz 2 entfernt oder geändert wurden, vervielfältigt, einführt, anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet, sendet, wahrnehmbar oder zugänglich macht.

2 Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

3 Handlungen nach Absatz 1 Buchstaben c und d sind nur strafbar, wenn sie von einer Person vorgenommen werden, der bekannt ist oder den Umständen nach be¬kannt sein muss, dass sie damit die Verletzung eines Urheber- oder verwandten Schutzrechts veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.

Art. 70 Unerlaubte Geltendmachung von Rechten

Wer ohne erforderliche Bewilligung (Art. 41) Urheber- oder verwandte Schutzrechte geltend macht, deren Verwertung der Bundesaufsicht unterstellt ist (Art. 40), wird mit Busse bestraft.

Art. 71 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte und dergleichen sind die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 anwendbar.

Art. 72 Einziehung im Strafverfahren

Ausgeführte Werke der Baukunst können nicht nach Artikel 69 des Strafgesetz- buches eingezogen werden.

Art. 73 Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

2 Widerhandlungen nach Artikel 70 werden vom Institut für geistiges Eigentum nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974 verfolgt und beurteilt.

3. Kapitel:68 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Art. 74

1 Gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde und der Schiedskommission kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

2 Beschwerden gegen Verfügungen der Schiedskommission haben nur aufschie¬bende Wirkung, wenn der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dies von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei anordnet.

4. Kapitel: Hilfeleistung der Zollverwaltung Art. 7569 Anzeige verdächtiger Waren

1 Die Zollverwaltung ist ermächtigt, die Inhaber oder Inhaberinnen der Urheber¬oder der verwandten Schutzrechte sowie die zugelassenen Verwertungsgesellschaf¬ten zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass die Ein-, Aus- oder Durch¬fuhr von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst.

2 In diesem Fall ist die Zollverwaltung ermächtigt, die Waren während drei Werk¬tagen zurückzubehalten, damit die antragsberechtigten Personen einen Antrag nach Artikel 76 Absatz 1 stellen können.

Art. 76 Antrag auf Hilfeleistung

1 Haben Inhaber oder Inhaberinnen beziehungsweise klageberechtigte Lizenznehmer oder Lizenznehmerinnen von Urheber- oder von verwandten Schutzrechten oder eine zugelassene Verwertungsgesellschaft konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so können sie bei der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.70

2 Die Antragsteller haben alle ihnen greifbaren zweckdienlichen Angaben zu ma¬chen, welche die Zollverwaltung benötigt, um über den Antrag entscheiden zu kön¬nen. Sie übergeben ihr namentlich eine genaue Beschreibung der Waren.

3 Die Zollverwaltung entscheidet endgültig über den Antrag. Sie kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.71

Fassung gemäss Anhang Ziff. 19 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Art. 77 Zurückbehalten von Waren

1 Hat die Zollverwaltung aufgrund eines Antrags nach Artikel 76 Absatz 1 den begründeten Verdacht, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr einer Ware gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so teilt sie dies einerseits dem Antragsteller oder der Antrag¬stellerin und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware mit.

2 Die Zollverwaltung behält die Ware bis höchstens zehn Werktage vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an zurück, damit der Antragsteller oder die Antrag¬stellerin vorsorgliche Massnahmen erwirken kann.

3 In begründeten Fällen kann sie die Ware während höchstens zehn weiteren Werk¬tagen zurückbehalten.

Art. 77a Proben oder Muster

1 Während des Zurückbehaltens der Ware ist die Zollverwaltung ermächtigt, dem Antragsteller oder der Antragstellerin auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihm oder ihr die Besichtigung der zurückbehal¬tenen Ware zu gestatten.

2 Die Proben oder Muster werden auf Kosten des Antragstellers oder der Antrag¬stellerin entnommen und versandt.

3 Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden. Verbleiben Proben oder Muster beim Antragsteller oder bei der Antragstellerin, so unterliegen sie den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

Art. 77b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen

1 Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Artikel 77 Absatz 1 informiert die Zollverwaltung den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware über die mögliche Übergabe von Proben oder Mustern beziehungsweise die Besichtigungsmöglichkeit nach Artikel 77a Absatz 1.

2 Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise die Anmelderin, Besit¬zerin oder Eigentümerin kann verlangen, zur Wahrung seiner beziehungsweise ihrer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein.

3 Die Zollverwaltung kann auf begründeten Antrag des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers beziehungsweise der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern.

Art. 77c Antrag auf Vernichtung der Ware

1 Zusammen mit dem Antrag nach Artikel 76 Absatz 1 kann der Antragsteller oder die Antragstellerin der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Ware zu ver¬nichten.

2 Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt die Zollverwaltung dies dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware im Rahmen der Mitteilung nach Artikel 77 Absatz 1 mit.

3 Der Antrag auf Vernichtung führt nicht dazu, dass die Fristen nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen verlängert werden.

Art. 77d Zustimmung

Für die Vernichtung der Ware ist die Zustimmung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers beziehungsweise der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin erfor¬derlich.

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 ausdrücklich ablehnt.

Art. 77e Beweismittel

Vor der Vernichtung der Ware entnimmt die Zollverwaltung Proben oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel auf für allfällige Klagen auf Schadenersatz.

Art. 77f Schadenersatz

1 Erweist sich die Vernichtung der Ware als unbegründet, so haftet ausschliesslich der Antragsteller oder die Antragstellerin für den entstandenen Schaden.

2 Hat der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Vernichtung schriftlich zugestimmt, so entstehen gegenüber dem Antragsteller oder der Antragstellerin auch dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, wenn sich die Vernichtung später als unbegründet erweist.

Art. 77g Kosten

1 Die Vernichtung der Ware erfolgt auf Kosten des Antragstellers oder der Antrag¬stellerin.

2 Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern nach Artikel 77e entscheidet das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Artikel 77f Absatz 1.

Art. 77h80 Haftungserklärung und Schadenersatz

1 Ist durch das Zurückbehalten der Ware ein Schaden zu befürchten, so kann die Zollverwaltung das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin ihr eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann die Zollverwaltung vom Antragsteller oder von der Antragstellerin in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.

2 Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Ware und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.

6. Titel: Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Vollzug und Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 78 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 79 Aufhebung von Bundesgesetzen

Es werden aufgehoben:

a. das Bundesgesetz vom 7. Dezember 192281 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst;

b. das Bundesgesetz vom 25. September 1940 betreffend die Verwertung von Urheberrechten.

Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). [BS 2 817; AS 1955 855]

2. Kapitel: Übergangsbestimmungen Art. 80 Bestehende Schutzobjekte

1 Dieses Gesetz gilt auch für Werke, Darbietungen, Ton- und Tonbildträger sowie Sendungen, die vor seinem Inkrafttreten geschaffen waren.

2 War die Verwendung eines Werkes, einer Darbietung, eines Ton- und Tonbildträ¬gers oder einer Sendung, die nach diesem Gesetz widerrechtlich wäre, bisher erlaubt, so darf sie vollendet werden, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begon¬nen wurde.

Art. 81 Bestehende Verträge

1 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Verträge über Urheber- oder ver¬wandte Schutzrechte und aufgrund solcher Verträge getroffene Verfügungen bleiben nach dem bisherigen Recht wirksam.

2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind diese Verträge nicht anwendbar auf Rechte, die erst durch dieses Gesetz geschaffen werden.

Art. 81a83 Klagebefugnis von Lizenznehmern

Die Artikel 62 Absatz 3 und 65 Absatz 5 sind nur auf Lizenzverträge anwendbar, die nach Inkrafttreten der Änderung vom 22. Juni 2007 dieses Gesetzes abgeschlossen oder bestätigt worden sind.

Art. 82 Bewilligungen für die Verwertung von Urheberrechten

Die nach dem Bundesgesetz vom 25. September 194084 betreffend die Verwertung von Urheberrechten zugelassenen Verwertungsgesellschaften müssen innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine neue Bewilligung (Art. 41) nachsuchen.

Art. 83 Tarife

1 Nach altem Recht genehmigte Tarife der konzessionierten Verwertungsgesell¬schaften bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer in Kraft.

2 Vergütungen nach den Artikeln 13, 20 und 35 sind ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet; sie können ab Genehmigung des entsprechenden Tarifes geltend ge¬macht werden.

Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). [BS 2 834]

3. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten Art. 84

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1993 Art. 74 Abs. 1: 1. Januar 1994.

41 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2421; BBl 2006 3389).

48 Aufgehoben durch Anhang I Ziff. II 9 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

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