Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. November 19903,
beschliesst:
1. Titel: Marken
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Schutz der Marken
Art. 1 Begriff
1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2 Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
Art. 2 Absolute Ausschlussgründe
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a. Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b. Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c. irreführende Zeichen;
d. Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
AS 1993 274
[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 122 und 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829). BBl 1991 I 1
Art. 3 Relative Ausschlussgründe
1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a. mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienst¬leistungen bestimmt sind wie diese;
b. mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienst¬leistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c. einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungs¬gefahr ergibt.
2 Als ältere Marken gelten:
a. hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) gemessen;
b. Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbands¬übereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3 Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älte¬ren Marke berufen.
Art. 4 Eintragung zugunsten Nutzungsberechtigter
Keinen Schutz geniessen ferner Marken, die ohne Zustimmung des Inhabers auf den Namen von Agenten, Vertretern oder anderen zum Gebrauch Ermächtigten einge¬tragen werden oder die nach Wegfall der Zustimmung im Register eingetragen blei¬ben.
2. Abschnitt: Entstehung des Markenrechts; Priorität
Art. 5 Entstehung des Markenrechts
Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung im Register.
Art. 6 Hinterlegungspriorität
Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt.
Art. 7 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft
1 Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsüber¬einkunft oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Erst¬hinterlegung erfolgt.
2 Die Ersthinterlegung in einem Staat, welcher der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Ersthinterlegung in einem Mitgliedstaat der Pariser Ver¬bandsübereinkunft.
Art. 8 Ausstellungspriorität
Wer eine mit einer Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung auf einer offiziellen oder offiziell anerkannten Ausstellung im Sinne des Übereinkommens vom 22. November 1928 über die internationalen Ausstellungen in einem Mitglied¬staat der Pariser Verbandsübereinkunft vorstellt, kann für die Hinterlegung das Datum des Eröffnungstages der Ausstellung beanspruchen, sofern er die Marke innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt hinterlegt.
Art. 9 Prioritätserklärung
1 Wer die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft oder die Ausstellungs¬priorität beansprucht, hat bei der Hinterlegung eine Prioritätserklärung abzugeben und einen Prioritätsbeleg einzureichen.
2 Der Anspruch ist verwirkt, wenn die in der Verordnung festgelegten Fristen und Formerfordernisse nicht beachtet werden.
3 Die Eintragung einer Priorität begründet lediglich eine Vermutung zugunsten des Markeninhabers.
3. Abschnitt: Bestand des Markenrechts
Art. 10 Gültigkeitsdauer und Verlängerung der Eintragung
1 Die Eintragung ist während zehn Jahren vom Hinterlegungsdatum an gültig.
2 Die Eintragung wird jeweils um zehn Jahre verlängert, wenn ein Verlängerungs¬antrag vorliegt und die in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren bezahlt sind.
3 Der Verlängerungsantrag muss innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Ablauf beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (Institut) eingereicht wer-
den.10
4 _ 11
Art. 11 Gebrauch der Marke
1 Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienst¬leistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
2 Als Gebrauch der Marke gelten auch der Gebrauch in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form und der Gebrauch für die Ausfuhr.
3 Der Gebrauch der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Gebrauch durch diesen selbst.
Art. 12 Folgen des Nichtgebrauchs
1 Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistun¬gen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorlie¬gen.
2 Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut auf¬genommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wie¬der auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat.
3 Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber.
4. Abschnitt: Inhalt des Markenrechts Art. 13 Ausschliessliches Recht
1 Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen.
2 Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Artikel 3 Absatz 1 vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere:
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft 1. Mai 1997 (AS 1997 1028; BBl 1996 II 1425).
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (AS 1995 5050; BBl 1994 III 964).
a. das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen;
b. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern;
c. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;
d. unter dem Zeichen Waren ein-, aus- oder durchzuführen;
e. das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen.
2bis Die Ansprüche nach Absatz 2 Buchstabe d stehen dem Markeninhaber auch dann zu, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt.
3 Die Ansprüche nach diesem Artikel stehen dem Markeninhaber auch gegenüber Nutzungsberechtigten nach Artikel 4 zu.
Art. 14 Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen
1 Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
2 Dieses Weiterbenützung srecht kann nur zusammen mit dem Unternehmen über¬tragen werden.
Art. 15 Berühmte Marke
1 Der Inhaber einer berühmten Marke kann anderen deren Gebrauch für jede Art von Waren oder Dienstleistungen verbieten, wenn ein solcher Gebrauch die Unterschei¬dungskraft der Marke gefährdet oder deren Ruf ausnützt oder beeinträchtigt.
2 Rechte, die erworben wurden, bevor die Marke Berühmtheit erlangt hat, bleiben unberührt.
Art. 16 Wiedergabe von Marken in Wörterbüchern und anderen Nachschlagewerken
Ist in einem Wörterbuch, in einem anderen Nachschlagewerk oder in einem ähn¬lichen Werk eine eingetragene Marke ohne einen Hinweis auf ihre Eintragung wie¬dergegeben, so kann der Markeninhaber vom Verleger, Herausgeber oder Verteiler des Werkes verlangen, spätestens bei einem Neudruck einen entsprechenden Hin¬weis aufzunehmen.
5. Abschnitt: Änderungen im Markenrecht Art. 17 Übertragung
Der Markeninhaber kann die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, ganz oder teilweise übertragen.
Die Übertragung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Sie ist gegen¬über gutgläubigen Dritten erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen ist.
Klagen nach diesem Gesetz können bis zur Eintragung der Übertragung im Regis¬ter gegen den bisherigen Inhaber gerichtet werden.
Ohne gegenteilige Vereinbarung werden mit der Übertragung eines Unternehmens auch seine Marken übertragen.
Art. 17a Teilung des Eintragungsgesuchs oder der Eintragung
1 Der Markeninhaber kann jederzeit schriftlich die Teilung der Eintragung oder des Eintragungsgesuchs verlangen.
2 Die Waren und Dienstleistungen werden auf die Teilgesuche oder Teileintragun¬gen aufgeteilt.
3 Die Teilgesuche oder Teileintragungen behalten das Hinterlegungs- und Prioritäts¬datum des Ursprungsgesuchs oder der Ursprungseintragung bei.
Art. 18 Lizenz
1 Der Markeninhaber kann die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, ganz oder teilweise und für das gesamte Gebiet oder einen Teil der Schweiz anderen zum Gebrauch überlassen.
2 Die Lizenz wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen. Sie erhält damit Wirkung gegenüber einem später erworbenen Recht an der Marke.
Art. 19 Nutzniessung und Pfandrecht; Zwangsvollstreckung
1 Die Marke kann Gegenstand einer Nutzniessung, eines Pfandrechts sowie von Vollstreckungsmassnahmen sein.
2 Die Nutzniessung und die Verpfändung sind gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen sind.
6. Abschnitt: Völkerrechtliche Verträge
Art. 20
1 …16
2 Gewähren für die Schweiz verbindliche völkerrechtliche Verträge weitergehende Rechte als dieses Gesetz, so gelten diese auch für schweizerische Staatsangehörige.
2. Kapitel: Garantiemarke und Kollektivmarke Art. 21 Garantiemarke
1 Die Garantiemarke ist ein Zeichen, das unter der Kontrolle des Markeninhabers von verschiedenen Unternehmen gebraucht wird und dazu dient, die Beschaffenheit, die geographische Herkunft, die Art der Herstellung oder andere gemeinsame Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dieser Unternehmen zu gewährleisten.
2 Die Garantiemarke darf nicht für Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers oder eines mit ihm wirtschaftlich eng verbundenen Unternehmens gebraucht werden.
3 Der Markeninhaber muss jedermann gegen angemessenes Entgelt den Gebrauch der Garantiemarke für Waren oder Dienstleistungen gestatten, welche die nach dem Markenreglement gewährleisteten gemeinsamen Merkmale aufweisen.
Art. 22 Kollektivmarke
Die Kollektivmarke ist ein Zeichen einer Vereinigung von Fabrikations-, Handels¬oder Dienstleistungsunternehmungen, das dazu dient, Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder der Vereinigung von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Art. 23 Markenreglement
1 Der Hinterleger einer Garantie- oder Kollektivmarke muss dem Institut17 ein Reglement über den Gebrauch der Marke einreichen.
2 Das Reglement der Garantiemarke nennt die gemeinsamen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, welche die Marke gewährleisten soll; weiter muss es eine wirksame Kontrolle über den Gebrauch der Marke und angemessene Sanktionen vorsehen.
3 Das Reglement der Kollektivmarke bezeichnet den Kreis der Unternehmen, die zum Gebrauch der Marke berechtigt sind.
4 Das Reglement darf nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
Aufgehoben durch Ziff. II 11 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 1028; BBl 1996 II 1425). Diese Änd. wird im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 24 Genehmigung des Reglements
Das Reglement muss vom Institut genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind.
Art. 25 Rechtswidriges Reglement
Erfüllt das Reglement die Voraussetzungen nach Artikel 23 nicht oder nicht mehr und schafft der Markeninhaber nicht innerhalb einer vom Richter anzusetzenden Frist Abhilfe, so ist die Eintragung der Marke nach Ablauf dieser Frist nichtig.
Art. 26 Reglementswidriger Gebrauch
Duldet der Markeninhaber einen wiederholten Gebrauch der Garantie- oder Kollek¬tivmarke, der wesentliche Bestimmungen des Reglements verletzt, und schafft er nicht innerhalb einer vom Richter anzusetzenden Frist Abhilfe, so ist die Eintragung der Marke nach Ablauf dieser Frist nichtig.
Art. 27 Übertragung und Lizenz
Die Übertragung der Garantie- oder Kollektivmarke sowie die Erteilung von Lizen¬zen an Kollektivmarken sind nur gültig, wenn sie im Register eingetragen sind.
3. Kapitel: Eintragung der Marken 1. Abschnitt: Eintragungsverfahren
Art. 28 Hinterlegung
1 Jede Person kann eine Marke hinterlegen.
2 Für die Hinterlegung sind beim Institut einzureichen:
a. das Eintragungsgesuch mit Angabe des Namens oder der Firma des Hinter¬legers;
b. die Wiedergabe der Marke;
c. das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird.
3 Für die Hinterlegung müssen die in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren bezahlt werden.18
4 19
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5050; BBl 1994 III 964).
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (AS 1995 5050; BBl 1994 III 964).
Art. 29 Hinterlegungsdatum
1 Eine Marke gilt als hinterlegt, sobald die in Artikel 28 Absatz 2 genannten Unter¬lagen eingereicht sind.
2 Wird die Marke nach der Hinterlegung ersetzt oder in wesentlichen Teilen geän¬dert oder wird das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen erweitert, so gilt als Hinterlegungsdatum der Tag, an dem diese Änderungen eingereicht werden.
Art. 30 Entscheid und Eintragung
1 Das Institut tritt auf das Eintragungsgesuch nicht ein, wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Artikel 28 Absatz 2 nicht entspricht.
2 Es weist das Eintragungsgesuch zurück, wenn:
a. die Hinterlegung den in diesem Gesetz oder in der Verordnung festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht;
b. die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlt sind;
c. absolute Ausschlussgründe vorliegen;
d. die Garantie- oder Kollektivmarke den Erfordernissen der Artikel 21-23 nicht entspricht.
3 Es trägt die Marke ein, wenn keine Zurückweisungsgründe vorliegen.
2. Abschnitt: Widerspruchsverfahren Art. 31 Widerspruch
1 Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
2 Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim Institut schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen.
Art. 32 Glaubhaftmachung des Gebrauchs
Behauptet der Widerspruchsgegner den Nichtgebrauch der älteren Marke nach Arti¬kel 12 Absatz 1, so hat der Widersprechende den Gebrauch seiner Marke oder wich¬tige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen.
Art. 33 Entscheid über den Widerspruch
Ist der Widerspruch begründet, so wird die Eintragung ganz oder teilweise wider¬rufen; andernfalls wird der Widerspruch abgewiesen.
Art. 34 Parteientschädigung
Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das Institut zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu erset¬zen sind.
3. Abschnitt: Löschung der Eintragung Art. 35
Das Institut löscht eine Markeneintragung ganz oder teilweise; wenn:
a. der Inhaber die Löschung beantragt;
b. die Eintragung nicht verlängert wird;
c. die Eintragung durch ein rechtskräftiges richterliches Urteil nichtig erklärt wird.
4. Abschnitt:20 … Art. 36
5. Abschnitt:
Register, Veröffentlichungen und elektronischer Behördenverkehr21
Art. 37 Führung des Registers
Das Institut führt das Markenregister.
Art. 38 Veröffentlichungen
1 Das Institut veröffentlicht:
a. die Eintragung der Marken (Art. 30 Abs. 3);
b. die Verlängerung von Markeneintragungen (Art. 10 Abs. 2);
c. den Widerruf von Markeneintragungen (Art. 33);
d. die Löschung von Markeneintragungen (Art. 35).
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 21 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).
2 Der Bundesrat legt fest, welche weiteren Eintragungen veröffentlicht werden.
3 Das Institut bestimmt das Publikationsorgan.
Art. 39 Öffentlichkeit des Registers; Akteneinsicht
1 Jede Person kann in das Register Einsicht nehmen, über dessen Inhalt Auskünfte einholen und Auszüge verlangen.
2 Sie hat zudem das Recht, in das Aktenheft eingetragener Marken Einsicht zu neh¬men.
3 Der Bundesrat regelt die Fälle, in denen schon vor der Eintragung Einsicht in das Aktenheft gewährt wird.
Art. 40 Elektronischer Behördenverkehr
1 Der Bundesrat kann das Institut ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln.
2 Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt und auf¬bewahrt werden.
3 Das Markenregister kann in elektronischer Form geführt werden.
4 Das Institut kann seine Datenbestände insbesondere im elektronischen Abruf¬verfahren Dritten zugänglich machen; es kann dafür ein Entgelt verlangen.
5 Die Veröffentlichungen des Instituts können in elektronischer Form erfolgen; die elektronische Fassung ist jedoch nur massgebend, wenn die Daten ausschliesslich elektronisch veröffentlicht werden.
6. Abschnitt: Weiterbehandlung bei Fristversäumnis Art. 41
1 Versäumt der Hinterleger oder der Rechtsinhaber eine Frist, die gegenüber dem Institut einzuhalten ist, so kann er bei diesem die Weiterbehandlung beantragen. Vorbehalten bleibt Artikel 24 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196 8 über das Verwaltungsverfahren.
2 Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Gesuchsteller von der Fristversäumnis Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch innerhalb von sechs Mona¬ten nach Ablauf der versäumten Frist eingereicht werden; innerhalb dieser Frist
müssen zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachgeholt und die in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren bezahlt werden.26
3 Wird dem Antrag entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre.
4 Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen bei Versäumnis:
a. der Fristen für die Einreichung des Weiterbehandlungsantrags (Abs. 2);
b. der Fristen für die Inanspruchnahme einer Priorität nach den Artikeln 7 und 8;
c. der Frist für die Einreichung des Widerspruchs nach Artikel 31 Absatz 2;
d. 27 der Frist für die Einreichung des Verlängerungsantrags nach Artikel 10 Absatz 3.
7. Abschnitt: Vertretung Art. 4228
Wer an einem Verwaltung s verfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.
8. Abschnitt: Gebühren Art. 43
1 Ausser in den in diesem Gesetz genannten Fällen sind Gebühren zu entrichten für Amtshandlungen, die durch einen besonderen Antrag veranlasst werden.
2 …29
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5050; BBl 1994 III 964).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Patentanwaltsgesetz vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2259; BBl 2008 407).
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (AS 1995 5050; BBl 1994 III 964).
4. Kapitel: Internationale Markenregistrierung Art. 44 Anwendbares Recht
Dieses Kapitel gilt für internationale Registrierungen nach dem Madrider Abkom¬men vom 14. Juli 1967 über die internationale Registrierung von Marken (Madri¬der Markenabkommen) und dem Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Protokoll), die durch Vermittlung des Instituts veranlasst werden oder die für die Schweiz wirksam sind.
Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit sich aus dem Madrider Markenabkommen, aus dem Madrider Protokoll oder aus diesem Kapitel nichts anderes ergibt.
Art. 45 Gesuche um Registrierungen im internationalen Register
1 Durch Vermittlung des Instituts können veranlasst werden:
a. die internationale Registrierung einer Marke, wenn die Schweiz Ursprungs¬land im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Madrider Markenabkommens oder von Artikel 2 Absatz 1 des Madrider Protokolls ist;
b. die Änderung einer internationalen Registrierung, wenn die Schweiz das Land des Markeninhabers im Sinne des Madrider Markenabkommens oder des Madrider Protokolls ist;
c. die internationale Registrierung eines Eintragungsgesuchs, wenn die Schweiz Ursprungsland im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Madrider Pro¬tokolls ist.
2 Für die internationale Registrierung einer Marke oder eines Eintragungsgesuchs oder für die Änderung einer internationalen Registrierung sind die im Madrider Markenabkommen, im Madrider Protokoll und in der Verordnung dafür vorgesehe¬nen Gebühren zu bezahlen.
Art. 46 Wirkung der internationalen Registrierung in der Schweiz
1 Eine internationale Registrierung mit Schutzwirkung für die Schweiz hat dieselbe Wirkung wie die Hinterlegung beim Institut und die Eintragung im schweizerischen Register.
2 Diese Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn und soweit der international regis¬trierten Marke der Schutz für die Schweiz verweigert wird.
Art. 46a Umwandlung einer internationalen Registrierung in ein nationales Eintragungsgesuch
1 Eine internationale Registrierung kann in ein nationales Eintragungsgesuch umge¬wandelt werden, wenn:
a. das Gesuch innerhalb von drei Monaten nach Löschung der internationalen Registrierung beim Institut eingereicht wird;
b. internationale Registrierung und nationales Eintragungsgesuch dieselbe Marke betreffen;
c. die im Gesuch aufgeführten Waren und Dienstleistungen in Bezug auf die Schutzwirkung für die Schweiz tatsächlich von der internationalen Registrie¬rung erfasst waren;
d. das nationale Eintragungsgesuch den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
2 Widersprüche gegen die Eintragung von Marken, die nach Absatz 1 hinterlegt wurden, sind unzulässig.
2. Titel: Herkunftsangaben Art. 47 Grundsatz
1 Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
2 Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1.
3 Unzulässig ist der Gebrauch:
a. unzutreffender Herkunftsangaben;
b. von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwech¬selbar sind;
c. eines Namens, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täu¬schungsgefahr ergibt.
4 Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutref¬fend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betref¬fende Land als Ganzes erfüllen.
Art. 48 Herkunft von Waren
1 Die Herkunft einer Ware bestimmt sich nach dem Ort der Herstellung oder nach der Herkunft der verwendeten Ausgangsstoffe und Bestandteile.
2 Zusätzlich kann die Erfüllung weiterer Voraussetzungen verlangt werden, nament¬lich die Einhaltung ortsüblicher oder am Ort vorgeschriebener Herstellungsgrund¬sätze und Qualitätsanforderungen.
3 Die Kriterien sind im Einzelfall nach Massgabe ihres Einflusses auf den Ruf der betreffenden Waren zu bestimmen; entspricht eine Herkunftsangabe den Usanzen, so wird ihre Richtigkeit vermutet.
Art. 49 Herkunft von Dienstleistungen
1 Die Herkunft einer Dienstleistung bestimmt sich nach:
a. dem Geschäftssitz derjenigen Person, welche die Dienstleistung erbringt;
b. der Staatsangehörigkeit der Personen, welche die tatsächliche Kontrolle über die Geschäftspolitik und Geschäftsführung ausüben; oder
c. dem Wohnsitz der Personen, welche die tatsächliche Kontrolle über die Geschäftspolitik und Geschäftsführung ausüben.
2 Zusätzlich kann die Erfüllung weiterer Voraussetzungen verlangt werden, nament¬lich die Einhaltung üblicher oder vorgeschriebener Grundsätze für das Erbringen der Dienstleistung oder die traditionelle Verbundenheit derjenigen Person, welche die Dienstleistung erbringt, mit dem Herkunftsland.
3 Die Kriterien sind im Einzelfall nach Massgabe ihres Einflusses auf den Ruf der betreffenden Dienstleistungen zu bestimmen; entspricht eine Herkunftsangabe den Usanzen, so wird ihre Richtigkeit vermutet.
Art. 50 Besondere Bestimmungen
Wenn das allgemeine Interesse der Wirtschaft oder einzelner Branchen es rechtfer¬tigt, kann der Bundesrat die Voraussetzungen näher umschreiben, unter denen eine schweizerische Herkunftsangabe für bestimmte Waren oder Dienstleistungen gebraucht werden darf. Er hört vorher die beteiligten Kantone und die interessierten Berufs- und Wirtschaftsverbände an.
Art. 51 Produzentenkennzeichen
Wenn die Interessen einer Wirtschaftsbranche es erfordern, kann der Bundesrat vor-schreiben, dass auf den Waren dieser Wirtschaftsbranche ein Produzentenkenn¬zeichen anzubringen ist.
3. Titel: Rechtsschutz
1. Kapitel: Zivilrechtlicher Schutz
Art. 52 Feststellungsklage
Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann vom Richter feststellen lassen, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz besteht oder nicht besteht.
Art. 53 Klage auf Übertragung der Marke
1 Der Kläger kann anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat.
2 Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach Veröffentlichung der Eintragung oder nach Wegfall der Zustimmung des Markeninhabers gemäss Artikel 4.
3 Wird die Übertragung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder anderen Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie in gutem Glauben die Marke im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.35
4 Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Schadenersatz.36 Art. 54 Mitteilung von Urteilen
Die Gerichte stellen rechtskräftige Urteile dem Institut in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zu.37
Art. 55 Leistungsklage
1 Wer in seinem Recht an der Marke oder an einer Herkunftsangabe verletzt oder gefährdet wird, kann vom Richter verlangen:
a. eine drohende Verletzung zu verbieten;
b. eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
c. 38 den Beklagten zu verpflichten, Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich mit der Marke oder der Her-kunftsangabe versehen sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer zu nennen.
2 Vorbehalten bleiben die Klagen nach dem Obligationenrecht39 auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestim¬mungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
2bis Die Leistungsklage kann erst nach der Eintragung der Marke im Register ange¬hoben werden. Ein Schaden kann rückwirkend auf den Zeitpunkt geltend gemacht werden, in dem der Beklagte vom Inhalt des Eintragungsgesuchs Kenntnis erhalten hat.40
35 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008
36 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008
37 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008
38 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008
39 SR 220
40 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008
3 Als Markenrechtsverletzung gilt auch der reglementswidrige Gebrauch einer Garantie- oder Kollektivmarke.
4 Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist unabhängig von der Eintragung der Lizenz im Register selbständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzver¬trag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Alle Lizenznehmer können einer Verletzungsklage beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.41
Art. 56 Klageberechtigung der Verbände und Konsumentenorganisationen
1 Zu Klagen nach den Artikeln 52 und 55 Absatz 1, die den Schutz von Herkunfts¬angaben betreffen, sind ferner berechtigt:
a. Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind;
b. Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich nach den Statuten dem Konsumentenschutz widmen.
2 Die gleichen Verbände und Organisationen sind zu Klagen nach Artikel 52 berech¬tigt, die eine Garantie- oder Kollektivmarke betreffen.
Art. 57 Einziehung im Zivilverfahren
1 Der Richter kann die Einziehung von Gegenständen, die widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen sind, oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.42
2 Er entscheidet darüber, ob die Marke oder die Herkunftsangabe unkenntlich zu machen ist oder ob die Gegenstände unbrauchbar zu machen, zu vernichten oder in einer bestimmten Weise zu verwenden sind.
Art. 5843
Art. 5944 Vorsorgliche Massnahmen
Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet:
a. zur Beweissicherung;
b. zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich mit der Marke oder der Her¬kunftsangabe versehener Gegenstände;
Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).
Aufgehoben gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
c. zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder
d. zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprü¬chen.
Art. 60 Veröffentlichung des Urteils
Der Richter kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Er bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
2. Kapitel: Strafbestimmungen Art. 61 Markenrechtsverletzung
1 Auf Antrag des Verletzten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld¬strafe bestraft, wer vorsätzlich das Markenrecht eines anderen verletzt, indem er:
a. sich die Marke des anderen anmasst oder diese nachmacht oder nachahmt;
b. unter der angemassten, nachgemachten oder nachgeahmten Marke Waren in Verkehr setzt oder Dienstleistungen erbringt, solche Waren oder Dienstleis¬tungen anbietet, ein-, aus- oder durchführt oder für sie wirbt.
2 Ebenso wird auf Antrag des Verletzten bestraft, wer sich weigert, Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich mit der Marke versehen sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer zu nennen.
3 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
Art. 62 Betrügerischer Markengebrauch
1 Auf Antrag des Verletzten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld¬strafe bestraft, wer:
a. Waren oder Dienstleistungen zum Zwecke der Täuschung widerrechtlich mit der Marke eines anderen kennzeichnet und auf diese Weise den Anschein erweckt, es handle sich um Originalwaren oder -dienstleistungen;
b. widerrechtlich mit der Marke eines anderen gekennzeichnete Waren oder Dienstleistungen als Originalwaren anbietet oder in Verkehr setzt oder als Originaldienstleistungen anbietet oder erbringt.
2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.47
3 Wer Waren, von denen er weiss, dass sie zur Täuschung im geschäftlichen Verkehr dienen sollen, ein-, aus-, durchführt oder lagert, wird auf Antrag des Verletzten mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft.48
Art. 63 Reglementswidriger Gebrauch einer Garantie¬
oder Kollektivmarke
1 Auf Antrag des Verletzten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld¬strafe bestraft, wer eine Garantie- oder Kollektivmarke vorsätzlich in reglements¬widriger Weise gebraucht.49
2 Ebenso wird auf Antrag des Verletzten bestraft, wer sich weigert, die Herkunft der reglementswidrig mit einer Garantie- oder Kollektivmarke versehenen und in seinem Besitz befindlichen Gegenstände anzugeben.
3 Sind nur unwesentliche Bestimmungen des Reglements betroffen, so kann von einer Bestrafung abgesehen werden.
4 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.50
Art. 64 Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben
1 Auf Antrag des Verletzten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld¬strafe bestraft, wer vorsätzlich:51
a. eine unzutreffende Herkunftsangabe gebraucht;
b. eine mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbare Bezeichnung gebraucht;
c. eine Täuschungsgefahr schafft, indem er einen Namen, eine Adresse oder eine Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft gebraucht.
47 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008
48 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008
49 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008
50 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008
51 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008
2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
Art. 65 Widerhandlungen betreffend das Produzentenkennzeichen
Wer vorsätzlich die Vorschriften über das Produzentenkennzeichen verletzt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
Art. 65a Nicht strafbare Handlungen Handlungen nach Artikel 13 Absatz 2bis sind nicht strafbar.
Art. 66 Aussetzung des Verfahrens
1 Der Richter kann das Strafverfahren aussetzen, wenn der Angeschuldigte die Nichtigkeit der Markeneintragung in einem Zivilverfahren geltend macht.
2 Wendet der Angeschuldigte im Strafverfahren die Nichtigkeit der Markeneintra¬gung ein, so kann ihm der Richter zu ihrer Geltendmachung in einem Zivilverfahren eine angemessene Frist ansetzen.
3 Während der Aussetzung ruht die Verjährung.
Art. 67 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Bei Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Untergebene, Beauftragte oder Vertreter gelten die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 .
Art. 68 Einziehung im Strafverfahren
Artikel 69 des Strafgesetzbuches ist anwendbar; der Richter kann anordnen, dass ein widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehener Gegen¬stand als Ganzes einzuziehen ist.
Art. 69 Zuständigkeit der kantonalen Behörden
Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
3. Kapitel: Hilfeleistung der Zollverwaltung
Art. 70 Anzeige verdächtiger Sendungen
1 Die Zollverwaltung ist ermächtigt, den Markeninhaber, den an einer Herkunfts¬angabe Berechtigten oder einen nach Artikel 56 klageberechtigten Berufs- oder Wirtschaftsverband zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsan¬gabe versehenen Waren bevorsteht.
2 In diesem Fall ist die Zollverwaltung ermächtigt, die Waren während drei Werk¬tagen zurückzubehalten, damit der Markeninhaber, der an einer Herkunftsangabe Berechtigte oder ein nach Artikel 56 klageberechtigter Berufs- oder Wirtschafts¬verband einen Antrag nach Artikel 71 stellen kann.
Art. 71 Antrag auf Hilfeleistung
Hat der Markeninhaber, der klageberechtigte Lizenznehmer, der an einer Her¬kunftsangabe Berechtigte oder ein nach Artikel 56 klageberechtigter Berufs- oder Wirtschaftsverband konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Ein-, Aus- oder Durch¬fuhr von widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehenen Waren bevorsteht, so kann er der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.
Der Antragsteller muss alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben machen, die für den Entscheid der Zollverwaltung erforderlich sind; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Waren.
Die Zollverwaltung entscheidet über den Antrag endgültig. Sie kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.
Art. 72 Zurückbehalten von Waren
1 Hat die Zollverwaltung aufgrund eines Antrags nach Artikel 71 Absatz 1 den begründeten Verdacht, dass eine zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so teilt sie dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit.
2 Sie behält die Ware bis höchstens zehn Werktage vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an zurück, damit der Antragsteller vorsorgliche Massnahmen erwir¬ken kann.
3 In begründeten Fällen kann sie die Ware während höchstens zehn weiteren Werk¬tagen zurückbehalten.
Art. 72a Proben oder Muster
1 Während des Zurückbehaltens der Ware ist die Zollverwaltung ermächtigt, dem Antragsteller auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzu¬senden oder ihm die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware zu gestatten.
2 Die Proben oder Muster werden auf Kosten des Antragstellers entnommen und versandt.
3 Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden. Verbleiben Proben oder Muster beim Antragsteller, so unterliegen sie den Bestim¬mungen der Zollgesetzgebung.
Art. 72b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen
1 Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Artikel 72 Absatz 1 informiert die Zollverwaltung den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware über die mög¬liche Übergabe von Proben oder Mustern beziehungsweise die Besichtigungsmög¬lichkeit nach Artikel 72a Absatz 1.
2 Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer kann verlangen, zur Wahrung seiner Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein.
3 Die Zollverwaltung kann auf begründeten Antrag des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern.
Art. 72c Antrag auf Vernichtung der Ware
1 Zusammen mit dem Antrag nach Artikel 71 Absatz 1 kann der Antragsteller bei der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Ware zu vernichten.
2 Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt die Zollverwaltung dies dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware im Rahmen der Mitteilung nach Artikel 72 Absatz 1 mit.
3 Der Antrag auf Vernichtung führt nicht dazu, dass die Fristen nach Artikel 72 Absätze 2 und 3 zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen verlängert werden.
Art. 72d Zustimmung
1 Für die Vernichtung der Ware ist die Zustimmung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers erforderlich.
2 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen nach Artikel 72 Absätze 2 und 3 ausdrück¬lich ablehnt.
Art. 72e Beweismittel
Vor der Vernichtung der Ware entnimmt die Zollverwaltung Proben oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel auf für allfällige Klagen auf Schadenersatz.
Art. 72f Schadenersatz
1 Erweist sich die Vernichtung der Ware als unbegründet, so haftet ausschliesslich der Antragsteller für den entstandenen Schaden.
2 Hat der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung schriftlich zuge¬stimmt, so entstehen gegenüber dem Antragsteller auch dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, wenn sich die Vernichtung später als unbegründet erweist.
Art. 72g Kosten
1 Die Vernichtung der Ware erfolgt auf Kosten des Antragstellers.
2 Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern nach Artikel 72e entscheidet das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Artikel 72f Absatz 1.
Art. 72h Haftungserklärung und Schadenersatz
1 Ist durch das Zurückbehalten der Ware ein Schaden zu befürchten, so kann die Zollverwaltung das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass der Antragsteller ihr eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann die Zollverwaltung vom Antragsteller in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.
2 Der Antragsteller muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Ware und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.
4. Titel: Schlussbestimmungen
1. Kapitel: Vollzug
Art. 73
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2. Kapitel: Aufhebung und Änderung von Bundesrecht Art. 74 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Bundesgesetz vom 26. September 1890 betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen wird aufgehoben. Jedoch ist Artikel 16bis Absatz 2 bis zum Inkraft¬treten von Artikel 36 dieses Gesetzes weiterhin anwendbar.
Art. 75 Änderung bisherigen Rechts
1. und 2. ,..
3. Der Ausdruck «Fabrik- und Handelsmarken» wird in sämtlichen Erlassen durch «Marken» ersetzt; davon ausgenommen sind die Artikel 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 5. Juni 1931 zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zei¬chen. Die betreffenden Erlasse sind bei nächster Gelegenheit entsprechend anzu¬passen.
3. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 76 Hinterlegte oder eingetragene Marken
1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hinterlegten oder eingetragenen Marken unterstehen von diesem Zeitpunkt an dem neuen Recht.
2 Davon abweichend gelten jedoch folgende Bestimmungen:
Die Priorität richtet sich nach altem Recht.
Die Gründe für die Zurückweisung von Eintragungsgesuchen, ausgenommen die absoluten Ausschlussgründe, richten sich nach altem Recht.
Widersprüche gegen die Eintragung von Marken, die beim Inkrafttreten die¬ses Gesetzes hinterlegt waren, sind unzulässig.
Die Gültigkeit der Eintragung endet mit dem Ablauf der nach altem Recht geltenden Frist; bis dahin kann sie jederzeit verlängert werden.
e. Die erste Verlängerung der Eintragung von Kollektivmarken unterliegt den gleichen Formvorschriften wie eine Hinterlegung.
Art. 77 Bisher nicht eintragbare Marken
Sind beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Eintragungsgesuche für Marken hängig, die nach dem alten, nicht aber nach dem neuen Recht von der Eintragung ausgeschlos¬sen sind, so gilt als Hinterlegungsdatum der Tag des Inkrafttretens.
Art. 78 Gebrauchspriorität
1 Wer eine Marke vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Waren oder deren Ver¬packung oder zur Kennzeichnung von Dienstleistungen zuerst gebraucht hat, ist gegenüber dem ersten Hinterleger besser berechtigt, sofern er die Marke innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hinterlegt und zugleich den Zeit¬punkt angibt, in dem die Marke in Gebrauch genommen wurde.
2 …71
Art. 78a Klagebefugnis von Lizenznehmern
Die Artikel 55 Absatz 4 und 59 Absatz 5 sind nur auf Lizenzverträge anwendbar, die nach Inkrafttreten der Änderung vom 22. Juni 2007 dieses Gesetzes abgeschlossen oder bestätigt worden sind.
4. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten Art. 79
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: Alle Bestimmungen ohne Art. 36: 1. April 1993 Art. 36: 1. Januar 1994
71 Aufgehoben durch Ziff. II 11 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).