Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges (stand am 1. August 2008)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 64 und 85 Ziffer 1 der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 19943,

beschliesst:

1. Abschnitt: Organisationsform und Aufgaben Art. 1 Organisationsform

1 Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (Institut) ist eine öffentlich¬rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Das Institut ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen.

3 Das Institut wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.

Art. 2 Aufgaben

1 Das Institut erfüllt folgende Aufgaben:

a. 4 Es besorgt die Vorbereitung der Erlasse über die Erfindungspatente, das Design, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die Topographien von Halbleitererzeugnissen, die Marken und Herkunftsangaben, öffentlichen Wappen und anderen öffentlichen Kennzeichen sowie der übrigen Erlasse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, soweit nicht andere Verwaltungs¬einheiten des Bundes zuständig sind.

b. Es vollzieht nach Massgabe der Spezialgesetzgebung die Erlasse nach Buch¬stabe a sowie die völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.

AS 1995 5050

1 [BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 122, und 164 Abs. 1 Bst. g der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 (SR 232.12).

3 BBl 1994 III 964

4 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 (SR 232.12).

c. Es berät im gemeinwirtschaftlichen Bereich den Bundesrat und die übrigen Bundesbehörden in Fragen des Geistigen Eigentums.

d. Es vertritt die Schweiz, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungseinheiten des Bundes, im Rahmen von internationalen Organi¬sationen und Übereinkommen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.

e. Es wirkt bei der Vertretung der Schweiz im Rahmen anderer internationaler Organisationen und Übereinkommen mit, soweit diese das Geistige Eigen¬tum mitbetreffen.

f. Es beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.

g. Es erbringt in seinem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage des Privat¬rechts Dienstleistungen; insbesondere informiert es über die immaterial- güterrechtlichen Schutzsysteme, über Schutztitel und über den Stand der Technik.

2 Der Bundesrat kann dem Institut weitere Aufgaben zuweisen; die Artikel 13 und 14 sind anwendbar.5

3 Das Institut arbeitet mit der Europäischen Patentorganisation, mit andern inter¬nationalen sowie mit in- und ausländischen Organisationen zusammen.

4 Es kann gegen Entgelt Dienstleistungen anderer Verwaltungseinheiten des Bundes in Anspruch nehmen.

2. Abschnitt: Organe und Personal

Art. 3 Organe

1 Die Organe des Institutes sind:

a. der Institutsrat;

b. der Direktor oder die Direktorin;

c. die Revisionsstelle.

2 Sie werden vom Bundesrat gewählt.

Art. 4 Institutsrat

1 Der Institutsrat setzt sich aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und acht weite¬ren Mitgliedern zusammen.

2 Er genehmigt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Voranschlag des Instituts.

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427 5431; BBl 2005 759).

3 Er stellt dem Bundesrat Antrag auf Genehmigung der Gebührenordnung.

4 Er bestimmt die Zusammensetzung der Direktion.

5 Für das Honorar der Mitglieder des Institutsrates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1-5 des Bun- despersonalgesetzes vom 24. März 2000 sinngemäss.

Art. 5 Direktor oder Direktorin

1 Der Direktor oder die Direktorin ist bei der Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben an die Weisungen des Bundesrats beziehungsweise des zuständigen Departements gebunden; Artikel 1 Absatz 2 und die Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

2 Der Direktor oder die Direktorin steht der Direktion vor und erstattet der Auf¬sichtsbehörde jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des Instituts.

Art. 6 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle überprüft die Rechnungsführung und erstattet dem Institutsrat Bericht.

Art. 7 Geschäftsführung

1 Die Direktion ist für die Geschäftsführung des Instituts verantwortlich, soweit nicht nach Artikel 4 oder Artikel 8 Absatz 3 ausdrücklich der Institutsrat zuständig ist.

2 Sie erstellt jährlich den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Voranschlag. Art. 8 Personal

1 Das Institut stellt sein Personal öffentlichrechtlich an; der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften.

2 Bei der Anstellung des Personals besitzt das Institut umfassende Kompetenzen.

3 Die Anstellungsbedingungen der Direktionsmitglieder werden vom Institutsrat festgelegt. Artikel 6a Absätze 1-5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 gilt sinngemäss.

3. Abschnitt: Aufsicht

Art. 9

1 Das Institut untersteht der Aufsicht des Bundesrates.

2 Die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie die Ober¬aufsicht des Parlaments über die Verwaltung bleiben vorbehalten.

4. Abschnitt: Planung und Finanzierung Art. 10 Planung

Die Planung des Instituts über Betrieb und Entwicklung erfolgt namentlich mit fol¬genden Instrumenten:

a. dem Leitbild;

b. einer rollenden Vierjahresplanung;

c. dem j ährlichen Voranschlag.

Art. 11 Tresorerie

1 Das Institut verfügt beim Bund über ein Kontokorrent.

2 Der Bund gewährt dem Institut zur Sicherstellung seiner Zahlungsbereitschaft Darlehen zu Marktzinsen.

3 Das Institut legt überschüssige Gelder beim Bund zu Marktzinsen an. Art. 1211 Betriebsmittel

Die Betriebsmittel des Instituts setzen sich zusammen aus den Gebühren für seine hoheitliche Tätigkeit sowie den Entgelten für Dienstleistungen.

Art. 13 Gebühren für hoheitliche Tätigkeit

1 Das Institut erhebt Gebühren im Zusammenhang mit dem Erteilen und Aufrecht¬erhalten von immaterialgüterrechtlichen Schutztiteln, dem Führen und Auflegen von Registern, der Bewilligungserteilung und der Aufsicht über die Verwertungsgesell¬schaften sowie den gesetzlich vorgeschriebenen Publikationen.

2 …12

3 Die Gebührenordnung des Instituts unterliegt der Genehmigung durch den Bun¬desrat.

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427 5431; BBl 2005 759). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, mit Wirkuhg seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427 5431; BBl 2005 759).

Art. 14 Entgelte für Dienstleistungen

Die Entgelte für Dienstleistungen des Instituts richten sich nach dem Markt; das Institut gibt die jeweils geltenden Ansätze bekannt.

Art. 1513

Art. 16 Reserven

1 Ein Gewinn des Instituts wird zur Bildung von Reserven verwendet.

2 Die Reserven dienen dem Institut namentlich zur Finanzierung künftiger Investi¬tionen; sie dürfen eine den Bedürfnissen des Instituts angemessene Höhe nicht übersteigen.

Art. 17 Steuerfreiheit

Das Institut ist von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone oder Gemeinden befreit.

Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über:

a. die Mehrwertsteuer auf Entgelten nach Artikel 14;

b. die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben.

5. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten14 Art. 1815

Art. 19 ,.16

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:17

für die Artikel 3 und 4 Absätze 1, 2 und 4: 15. November 1995, für die Artikel 4 Absatz 3 und 13 Absatz 3: 1. Januar 1997 für alle übrigen Bestimmungen: 1. Januar 1996.

Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004 mit Wirkuhg seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427 5431; BBl 2005 759). Fassung gemäss Ziff. II 6 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121). Aufgehoben durch Ziff. II 6 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121). Aufgehoben durch Ziff. II 6 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121). BRB vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5054)

Anhang

Änderungen bisherigen Rechts

1. Das Verwaltungsorganisationsgesetz18 wird wie folgt geändert:

Art. 58 Abs. 1 Bst. C Streichen

Bundesamt für geistiges Eigentum Office fédéral de la propriété intellectuelle Ufficio federale della proprietà intellettuale

Art. 58 Abs. 1 Bst. E Ergänzen

2. Das Markenschutzgesetz vom 28. August 199219 wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 2 und 4 2 .

4 Aufgehoben

Art. 28 Abs. 3 und 4

3 …

4 Aufgehoben

Art. 40 Aufgehoben

Art. 41 Abs. 2

[AS 1979 114, 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989 2116, 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362 Ziff. I, 1992 2 Art. 1 288 Anhang Ziff. 2 510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770, 1995 978 4093 Anhang Ziff. 2 4362 Art. 1, 1996 546 Anhang Ziff. 1 1486 1498 Anhang Ziff. 1. AS 1997 2022 Art. 63] SR 232.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

Art. 43 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 45 Abs. 2

3. Das Bundesgesetz vom 30. März 190020 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 1 und 2 1 .

2 Aufgehoben Art. 15 Abs. 2 Ziff. 2

Art. 22 Abs. 2 Aufgehoben

4. Das Bundesgesetz vom 25. Juni 195421 betreffend die Erfindungspatente wird wie folgt geändert:

Art. 41

Art. 42-44 Aufgehoben

Art. 48 Abs. 1 Bst. a

Streichen des Verweises (Art. 42 Abs. 3)

Art. 49 Abs. 3 und 4, Art. 55a, Art. 59a Abs. 2, Art. 96Abs. 1bis, Art. 97Bst. c, Art. 98 Abs. 2, Art. 105 Abs. 2 und Art. 119

Aufgehoben

[BS 2 873; AS 1956 805, 1962 459, 1988 1776 Anhang Ziff. I Bst. f, 1992 288 Anhang Ziff. 9, 1995 1784. AS 2002 1456 Anhang Ziff. I]

SR 232.14. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

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